Schutzkonzept
Für den Besuch vollstationärer Pflegeeinrichtungen
Vollzug des Infektionsschutzgesetzes
Notwendige Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus (SARS-CoV-2, COVID-19)
Regelungen für stationäre Pflegeeinrichtungen im Freistaat Sachsen
Geltungsdauer: Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt.
Gültigkeit des Besucherkonzeptes ab 22.11.2021 – verlängert bis 18.06.2022 – für die Einrichtungen der Sozialen Dienste Muldental gGmbH:
Altenpflegeheim Bergstraße Haus 1 und Haus 2
Bergstraße 2/2a
04821 Brandis
Altenpflegeheim Kleegasse Haus 3
Kleegasse 18
04808 Wurzen
- Allgemeines
- Besucheranzahl
- Zeitrahmen und -korridore:
- Sonstige Voraussetzungen
- Regelungen des Schutzkonzepts für mobile bzw. bedingt mobilitätseingeschränkte Bewohner
- Regelungen des Schutzkonzepts für immobile Bewohner
- Regelung zu Ausgängen und Aufenthalte außerhalb der Einrichtung / des Einrichtungsgeländes
Die Regelungen haben insbesondere Bestimmungen zu einzuhaltenden Hygienemaßnahmen, zur Anzahl der Besucherinnen und Besucher und zur Nachverfolgbarkeit eventueller Infektionsketten zu enthalten.
Die Besuchsregelungen sind an das aktuelle regionale Infektionsgeschehen anzupassen und müssen in einem angemessenen Verhältnis zwischen dem Schutz der versorgten Personen und deren Persönlichkeits- und Freiheitsrechten stehen.
So dürfen Dritte (in der Regel Angehörige oder nahestehende Personen) Bewohner vollstationärer Einrichtungen besuchen. Der Zutritt ist dabei von der Einhaltung hygienischer und organisatorischer Auflagen abhängig, die von der Einrichtung festzulegen sind. Die Regelungen haben insbesondere Bestimmungen zu einzuhaltenden Hygienemaßnahmen, zur Anzahl der Besucher, zum zeitlichen Umfang des Besuches und zur Nachverfolgbarkeit eventueller Infektionsketten zu enthalten.
Folgende Voraussetzung für den Zutritt in die Einrichtung muss zwingend erfüllt sein:
- Tagaktueller PoC-Antigen-Schnelltest mit negativem Testergebnis muss vorliegen. Akzeptiert wird ein Test einer anerkannten Teststation oder ein in der Einrichtung durchgeführter Schnelltest. Ergebnisse von Selbsttests – sog. Laientests – werden nicht anerkannt.
- Sollte Ihr Testergebnis positiv sein, erfolgt über die Einrichtung die Meldung an das Gesundheitsamt; danach wird ein PCR-Test (Test auf COVID 19) entweder über das Gesundheitsamt oder Ihren Hausarzt veranlasst.
- Diese Testpflicht gilt unabhängig vom Impf- und Genesenenstatus!
- Zur Nachweisführung ist die Testbescheinigung gemeinsam mit einem amtlichen Ausweispapier im Original vorzulegen
- Externe PCR-Tests werden bei Vorlage des Laborausdrucks und nicht älter als 48h anerkannt
- Zutritt ist nur mit FFP2-Maske oder vergleichbaren Standard gestattet
- Einhaltung weiterer Hygieneregelungen der Einrichtung
- Besuche sind bis zu einer abweichenden Entscheidung des Gesundheitsamtes nicht gestattet, wenn in der Einrichtung/beim Bewohner ein nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtiges Infektionsgeschehen oder eine bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt.
- Besuche können - unter Beachtung des Mindestabstandes 1,5 m sowie weiteren Maßnahmen zur Ansteckungsvermeidung - in den jeweiligen Bewohnerzimmern stattfinden.
- Besucher müssen zur Kontakterfassung den Besuch auf dem vorgesehenen Formular zur Besucherregistrierung schriftlich registrieren und bestätigen.
Das Kontaktformular ist vor dem Besuch des Wohnbereiches auszufüllen und zu unterzeichnen.
In der Woche stehen jedem Bewohner drei Besuchstermine von Montag bis Sonntag zur Möglichkeit. Ausnahmeregelungen können zur Ermöglichung von Sterbebegleitungen getroffen werden.
Der Besucherzeitraum ist begrenzt von 10:00 – 16:00 Uhr. In dieser Zeit sind die Besuche in einem Intervall von 60 Minuten zu planen. Die Absprache erfolgt vorab telefonisch mit dem Wohnbereich.
- Jeder Besuch ist vorab telefonisch auf dem Wohnbereich anzumelden. Vor jedem Besuch hat der Besucher sich einem PoC-Antigentest vor der Eingangstür des jeweiligen Wohnbereiches in der Einrichtung zu unterziehen. Die Testzeit beträgt ca. 20 Minuten.
- Personen mit einschlägigen Symptomen oder einem positiven Testergebnis ist das Betreten der Einrichtung nicht gestattet.
- Alle Besucher haben vor ihrem Besuch angemessene Hygienemaßnahmen zu treffen. Bei Eintritt in die Einrichtung sind sich an der Eingangstür die Hände zu desinfizieren und während der gesamten Dauer des Besuchs ist ein Mund-Nasen-Schutz (eine FFP 2 Maske) zu tragen.
- Die Besucher sind beim Eintreffen in der Pflegeeinrichtung durch Mitarbeitende der Einrichtung zu empfangen bzw. die Besucher haben sich beim Personal anzumelden und in die erforderlichen Schutzbestimmungen (Hygieneregeln, Abstandsgebot, Tragen von MNS, Besuchsdauer, direktes Aufsuchen der Bewohnerzimmer/ggf. Besuchsräume usw.) einzuweisen. Der Besuch ist schriftlich in das dafür vorgesehene Formular „Besucher (Angehörigen) Anmeldung“ auf dem Wohnbereich zu registrieren (Name/Vorname, Wohnort, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse, Datum und Zeitraum des Besuches).
- Nach Abschluss des Besuches hat sich der Besuchende beim Personal abzumelden.
- Bei Auftreten eines meldepflichtigen Infektionsgeschehens haben jedwede Besuche zumindest bis zu einer erfolgten Abstimmung mit dem Gesundheitsamt zu unterbleiben.
Bei mobilen bzw. in ihrer Bewegungsfreiheit nicht überwiegend eingeschränkten Bewohnern ist das Bewohnerzimmer als Besuchsort grundsätzlich zulässig (Voraussetzung: Es handelt sich um Einzelzimmer bzw. der Bewohner bewohnt ein Doppelzimmer allein), Aus Gründen des Infektionsschutzes aufgrund der geringeren Abstandsmöglichkeiten und der schlechteren Durchlüftungsmöglichkeiten jedoch nicht ideal. Dies gilt auch für Bewohner, die zwar in ihrer Mobilität beeinträchtigt sind, jedoch für die Dauer des Besuchs in einen Rollstuhl bzw. Pflegerollstuhl verbracht werden können. Für die Besuche der Bewohner in Doppelzimmern ist die Besuchszeit abzustimmen und sollte möglichst in den Besucherbereichen stattfinden, um den Kontakt mit den Zimmernachbarn zu vermeiden.
Nach Möglichkeit sollen daher die geeigneten Besucherbereiche (Ergotherapieraum, Gartenanlage) genutzt werden. Für den Ergotherapieraum werden für die Koordinierung die Besuchstermine der Angehörigen (im 60 Minuten Takt + 10 Minuten) aller Wohnbereiche in den internen Fortbildungs- und Veranstaltungskalender eingetragen.
Dafür Unzulässig sind von Verkehrsflächen nicht abtrennbare Gemeinschaftsbereiche (z.B. Gemeinschaftsbereiche in Foyers, Fluren usw.)
Zur jederzeitigen Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m zwischen Besucher und Bewohner sind entsprechende bauliche Voraussetzungen zu schaffen. Um ein Unterschreiten des Mindestabstands jederzeit zu vermeiden (z.B. im Falle eines plötzlichen Hilfebedarfs) ist die rasche Verfügbarkeit eines Mitarbeitenden der Einrichtung für die Dauer des gesamten Besuchs sicherzustellen (in Sichtweite oder z.B. mittels Rufanlage).
Die Kontaktflächen sind nach Ende des Besuchs mit den Desinfektionstüchern zu reinigen.
Für Bewohner, die aufgrund ihres körperlichen Zustands als überwiegend oder vollständig immobil zu betrachten sind und bei denen eine Rollstuhl- bzw. Pflegerollstuhlfähigkeit nicht gegeben ist, ist die Ermöglichung eines Besuchs auch aufgrund des in der Regel schlechteren Allgemeinzustandes und des nochmals erhöhten Risikos im Falle einer COVID-19-Erkrankung sorgfältig abzuwägen.
Ein Besuch im Bewohnerzimmer ist unter folgenden Umständen möglich:
- Es handelt sich um Einzelzimmer bzw. der Bewohner bewohnt ein Doppelzimmer allein
- Für immobile Bewohner in Doppelzimmern nur unter strenger Einhaltung aller Hygienerichtlinien. Der Kontakt zum Zimmernachbarn ist unbedingt zu vermeiden.
- Seitens des Besuchers ist das Tragen einer FFP 2 Maske erforderlich.
- Der Mindestabstand von 1,5 m in den Bewohnerzimmern zu anderen Bewohnern ist jederzeit einzuhalten.
Um ein Unterschreiten des Mindestabstands jederzeit zu vermeiden (z.B. im Falle eines plötzlichen Hilfebedarfs), ist die rasche Verfügbarkeit eines Mitarbeitenden der Einrichtung für die Dauer des gesamten Besuchs mittels der Rufanlage sicherzustellen. Die Kontaktflächen sind nach Ende des Besuchs desinfizierend zu reinigen.
Die Einrichtungen sind ausdrücklich angehalten, Ausgänge und Aufenthalte außerhalb der Einrichtung zuzulassen.
Das selbstständige Verlassen der Einrichtung ist jederzeit möglich, wenn der Bewohner
- und/oder die Einrichtung nicht unter einer vom Gesundheitsamt angeordneten Quarantäne stehen
- durch die Einrichtung in einer gründlichen Basis- und Händehygiene eingewiesen wurde (MNS, Händehygiene). Bei Rückkehr hat sich der Bewohner am Eingang die Hände zu desinfizieren.
- bei Kontakten im öffentlichen Raum, insbesondere mit Risikopersonen, soweit medizinisch vertretbar, eine dicht anliegende Mund-Nasenbedeckung, besser einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz (FFP2-Maske), für die gesamte Dauer des Aufenthalts außerhalb der Einrichtung trägt.
- wo immer möglich den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhält.
Aufgrund der besonderen Situation in Heimen ist die Einrichtungsleitung zugleich für den Schutz aller Bewohner und als Arbeitgeber für den Schutz aller Mitarbeitenden verantwortlich. Vor diesem Hintergrund ist die Einrichtungsleitung befugt, angemessene Auflagen im Zusammenhang mit der Rückkehr des Bewohners in die Einrichtung festzulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Schutzvorkehrungen bei Rückkehr ggf. differenziert betrachtet werden müssen. So macht es einen Unterschied, ob der Bewohner während des Ausgangs ausschließlich Kontakt zu Personen hat, bei denen eine Kontaktpersonennachverfolgung möglich ist (z. B. Arzt-konsultationen) oder ob Kontakte zu unbekannten Dritten nicht auszuschließen sind (z. B. Ausgänge zur Erledigung kleiner Besorgungen, Treffen von Freunden und Bekannten, Familienbesuche ...).
Die Bewohnerinnen und Bewohner in Heimen dürfen an allen Wochentagen inklusive Feiertagen die Einrichtungen verlassen. Alle Bewohner (auch Geimpfte und Genesene) werden an dem Tag der Rückkehr von Besuchsaufenthalten getestet.
Ungeimpfte Bewohner werden bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses bis zum übernächsten Tag auf ihrem Zimmer versorgt. Geimpfte und genesene Bewohner dürfen nach Rückkehr in die Einrichtung in die Gemeinschaft zurück und werden ebenfalls am übernächsten Tag nochmal getestet.
Kontakt

Janet Würfel
Stationäre Pflege
Heimleiterin
Soziale Dienste Muldental
Bergstraße 2a
04821 Brandis
03437 9378-2019
janet.wuerfel@sd-muldental.de